Dr. Tóth Ádám

Die ungarische Notarbehörde geht innerhalb der Judikative ähnlich den Richtern unabhängig und unparteiisch vor. Ihre Verfahren sind sogenannte Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Der Notar und das Notarverfahren gewährleisten die Rechte der Klienten mit weitestgehender Geheimhaltung. Ziel des Notars ist es, dass er in jeder Sache, die in seinen Wirkungsbereich fällt, das Zur-Geltung-Kommen des Rechts ohne Streitigkeiten unterstützt.

Eine der Hauptaufgaben des Notars ist es, jedwede Verträge (z. B. Darlehens-, Erb-, Unterhalts-, Ehe-, Schenkungs-, Kauf-, Gesellschaftsvertrag usw.) und Rechtserklärungen (z. B. Testament, Aufnahme- und Schuldanerkenntnis-Erklärung, Vollmacht) notariell zu beurkunden. Der Notar verwahrt das Original der Urkunden und stellt von diesen eine beglaubigte Ausfertigung und eine Abschrift aus. Eine notarielle Urkunde darf nicht ausgemustert werden und nicht verloren gehen. Die fortlaufende Verwahrung wird unabhängig von der Person des Notars auch von den Notararchiven gewährleistet. Eine notarielle Urkunde besitzt eine besondere Beweiskraft in derjenigen Hinsicht, dass die in der Urkunde angeführte Person die Erklärung abgegeben hat, und zwar an demjenigen Ort und auf diejenige Weise, wie dies in der öffentlichen Urkunde angeführt ist. Der Notar liest den Wortlaut der angefertigten Urkunde vor, erklärt den Inhalt und die Rechtsfolgen auf eine Weise, dass dies auch für einen Laien verständlich ist, übersetzt also quasi die Urkunde in die verständliche Alltagssprache. Auf Grund der notariellen Urkunde ist eine direkte Vollstreckung ohne Prozessführung zulässig. Dies bedeutet, dass der Notar – falls eine der Parteien ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht nachkommt – auf ein entsprechendes Ersuchen hin die Urkunde mit einer Vollstreckungsklausel versieht, wenn im Übrigen die gesetzlichen Bedingungen hierfür bestehen. Die Klienten entgehen damit einer im Allgemeinen Jahre hindurch andauernden Prozessführung. Ein weiterer Vorteil ist der europäische Vollstreckungstitel, der es ermöglicht, dass auf dem Gebiet der Europäischen Union die Urkunden des Notars in Bezug auf unbestrittene Forderungen überall vollstreckbar sind.

Die jeweilige Auffindbarkeit der notariell beurkundeten öffentlichen Testamente oder beim Notar hinterlegten Privattestamente wird vom Nationalen Register der letztwilligen Anordnungen (Végintézkedések Országos Nyilvántartása) gewährleistet.

Der Notar beglaubigt nicht nur Unterschriften und Abschriften, nimmt nicht nur Wechselproteste auf, sondern bescheinigt auch andere Tatsachen von juristischer Bedeutung mit besonderer Beweiskraft, z. B. Hauptversammlungen von Wirtschaftsgesellschaften, Auktionen,  Wettbewerbsverhandlungen, Auslosungen, Lebensbescheinigungen usw. Der Notar kann auch über die Daten von im öffentlichen Glauben stehenden Registern Bescheinigungen ausstellen; er stellt also beglaubigte Eigentumsblätter oder Auszüge aus dem Handelsregister (Firmenbuch) aus.
Der Notar wird vom Gesetz dazu ermächtigt, Urkunden, Geld und Wertgegenstände zu verwahren. Zur Verwahrung von Geld und Wertgegenständen auf Vertrauensbasis ist der Notar dann berechtigt, wenn die Klienten im Laufe der Anfertigung von notariellen Urkunden und im Zusammenhang mit diesen darum ersuchen. Der Notar verwaltet die zur Verwahrung übernommenen Wertgegenstände in jedem Fall gesondert von seinem Vermögen.
Der Notar leistet in gesonderten Verfahren Hilfe beim Ersatz von vernichteten oder verloren gegangenen Wertpapieren und Sparbüchern.

Mahnbescheide bieten eine Hilfe bei der schnellen Geltendmachung von unbestrittenen, aber nicht erfüllten Geldforderungen. Rechtspersonen und Unternehmungen können ihren Antrag elektronisch, Privatpersonen dagegen auch in Papierform bei jedem Notar einreichen. Forderungen innerhalb der Europäischen Union, aber über Grenzen hinweg können mit einem europäischen Mahnbescheid mit Hilfe eines Notars geltend gemacht werden.
Auch die Abwicklung von Nachlassverfahren fällt in den Wirkungsbereich des Notars. Ziel des Notarverfahrens ist es, dass sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Erbschaft ohne Rechtsstreitigkeiten gelöst werden und die Beteiligten hierzu die notwendigen rechtlichen Informationen erhalten.
Beim Notar besteht die Möglichkeit, vorab ein Beweisverfahren abzuwickeln und im Rahmen dessen oder auch gesondert einen Gerichtssachverständigen zu bestellen.
Vom Notar geführt wird das Register der Erklärungen zur Lebensgemeinschaft (Élettársi Nyilatkozatok Nyilvántartása). Das Register bescheinigt das Entstehen und Erlöschen von Lebensgemeinschaften.

In unserer Kanzlei stehen wir Ihnen sowohl in ungarischer, als auch in englischer und deutscher Sprache gerne zur Verfügung.

Die Notariatskanzlei von Dr. Ádám Tóth (Dr. Tóth Ádám Közjegyzői Irodája) besteht seit dem Jahr 1998 im IX. Stadtbezirk (Ferencváros) von Budapest unter der Adresse Ráday u. 34. Die Notariatskanzlei versieht die Notariatstätigkeiten in demselben Kreis, wie sämtliche Notariatskanzleien im Land. Notar Dr. Ádám Tóth verfügt auch über eine englisch- und deutschsprachige Befugnis, auf Grund derer die Kanzleimitglieder zum Verfahren und zur notariellen Beurkundung in der entsprechenden Sprache berechtigt sind. Die Nachlasszuständigkeit der Notariatskanzlei von Dr. Ádám Tóth erstreckt sich auf den Nachlass derjenigen Bürger, die im IX. Stadtbezirk von Budapest ansässig waren und in den Monaten März und September verstorben sind. Im Falle der Anfertigung von Urkunden und Tatsachenbescheinigungen besteht die Möglichkeit zum Verfahren vor Ort auf dem Gebiet von Budapest.

Kontakt:

Adresse: H-1092 Budapest, Ráday utca 34. I/8.
Postanschrift: 1461 Budapest, Pf.: 230.
Telefon: +36 1 476 0158; +36 1 476 0270
Fax: +36 1 476 0271
E-Mailnotar@notar.hu
E-Mail senden | Karte anzeigen

Öffnungszeiten der Kanzlei:

Montag-Mittwoch: 9-12 und 13-18 Uhr
Donnerstag: 9-12 und 13-19 Uhr
Freitag: 9-12 und 13-16 Uhr

Die Kanzlei versieht die gewünschten Notartätigkeiten auf Grund einer vorherigen Absprache auch außerhalb der Öffnungszeiten.

Vereinbaren

cím dekoráció

Sie einen Termin

cím dekoráció

Unsere Notaramtskanzlei kann auch auf Englisch und Deutsch notarielle Urkunden und beglaubigte Übersetzungen über durch uns angefertigte notarielle Urkunden anfertigen.

Um schneller Verwaltung, vereinbaren Sie einen Termin mit dem Interface unten.